Mit der neuen Verpackungsverordnung der EU (Packaging and Packaging Waste Regulation – PPWR) steht ein bedeutender Umbruch im europäischen Verpackungsrecht bevor. Am 16. Dezember 2024 hat der Rat der Europäischen Union die neue Verpackungsverordnung als teil des „European Green Deals“ verabschiedet. Unter Einbezug der Übergangsfrist gilt die Verordnung demnach erstmalig ab dem 12. August 2026. Ziel ist es, Verpackungsmüll drastisch zu reduzieren, Recycling zu fördern und letztlich endlich europäische harmonisierte Standards im Bereich Verpackungen einzuführen.
Die PPWR tritt in mehreren Schritten in Kraft. Jedes Datum stellt neue Anforderungen an die Konformität des Verpackungsmaterials und der Verpackung in verschiedenen Bereichen.

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Definition der Rollen
Erzeuger
Der Begriff des "Erzeugers" verursacht die meisten Missverständnisse.
Die Pflichten des Erzeugers sind am weitreichensten und beinhalten unter anderem die Erstellung der Konformitätsbeurteilung und der technischen Dokumentation.
In der Verordnung lautet die Definition wie folgt:
Erzeuger (Artikel 3 Abs. 1 Nr. 13a und b): ist eine natürliche oder juristische Person, welche Verpackungen oder einverpacktes Produkt fertigt oder unter eigenem Namen oder eigener Marke entwickeln und fertigen lässt.
In den EU-Leitlinien zur PPWR findet sich eine Erläuterung zum Begriff:
„Ein „Erzeuger“ ist jede natürliche oder juristische Person, die Verpackungen oder ein verpacktes Produkt herstellt. Es handelt sich nicht unbedingt um die natürliche oder juristische Person, die die Verpackung physisch herstellt. Hier sind zwei Kriterien zu berücksichtigen: 1) die Rolle bei der Entwicklung oder Herstellung der Verpackung und 2) die Marke oder das Branding. Ist auf der Verpackung oder dem verpackten Produkt ein bestimmter Name oder eine bestimmte Marke angegeben, kann davon ausgegangen werden, dass der Inhaber dieses Namens oder dieser Marke der „Erzeuger“ im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 13 Buchstabe a ist, da er in der vertraglichen Beziehung zu seinen Lieferanten über die Entscheidungsmacht verfügt und daher auch über die Verpackungsmerkmale bestimmen kann. Bei Verkaufsverpackungen (mit Ausnahme von Serviceverpackungen) oder Umverpackungen ist der Erzeuger in der Regel der Wirtschaftsakteur, der die letzten Verarbeitungsschritte (z. B. Schneiden, Befüllen, Versiegeln) auf die von Verarbeitern (d. h. Lieferanten) gelieferten Verpackungen anwendet und sie mit seinem Produkt befüllt, um die Verpackung oder das verpackte Produkt dann in der Union in Verkehr zu bringen (Artikel 3 Absatz 1 Nummern 5 und 6). Mit anderen Worten: Bei Verkaufsverpackungen und Umverpackungen ist der Erzeuger in der Regel der Befüller, der häufig auch der Markeninhaber ist. Bei Transportverpackungen, Serviceverpackungen (in ihrer endgültigen Form) und Primärproduktionsverpackungen ist der Erzeuger in der Regel das Unternehmen, das die Transport- oder Serviceverpackungen herstellt, es sei denn, diese Verpackungen sind vom Abnehmer dieser Verpackungen eindeutig mit dessen Namen oder dessen Marke gekennzeichnet (Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 7). In diesem Fall ist der Abnehmer der Erzeuger.“
Die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) erläutert zwei Szenarien:
"Für die Bestimmung des Erzeugers gibt es in der Praxis zwei zentrale Fallkonstellationen:
Fall 1: Auftragsproduktion
Lässt ein Unternehmen eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt unter seinem Namen oder seiner Marke (Eigen- oder Lizenzmarke) von einem Lohnabfüller entwickeln oder herstellen, ist das beauftragende Unternehmen der Erzeuger.
Hinweis: Es ist unerheblich, ob das Unternehmen selbst Inhaber der Marke ist – auch Konzernunternehmen oder Lizenznehmer können Erzeuger sein. Entscheidend ist die Verknüpfung zwischen Namen oder Marke und dem damit verbundenen Einfluss auf die Gestaltung der Verpackung. Auch die zusätzliche Nennung des Lohnabfüllers auf der Verpackung spielt keine Rolle, da sie weder zu einer Mitverantwortung noch zu einer Verschiebung der Pflichten führt.
Fall 2: Keine Auftragsproduktion
Liegt keine Auftragsproduktion vor, ist die Verpackungsart entscheidend und, ab welchem Zeitpunkt es sich um eine vollständige Verpackung handelt:
- Verkaufs- und Umverpackungen: Diese werden erst durch die Befüllung zu Verpackungen — Erzeuger ist daher derjenige, der die Verpackung befüllt.
- Transport-, Service- und Primärproduktionsverpackungen: Hier ist entscheidend, wann die Verpackung ihre endgültige Form erreicht und damit vollständig ist.
- Formstabile, starre Verpackungen (wie Paletten, Kisten, Kästen, Coffee-to-go-Becher, Pizzakartons) erhalten ihre endgültige Form bereits bei der Herstellung. Erzeuger ist der Produzent der leeren Verpackung.
- Flexible Verpackungen (wie Folien auf Rollen, Umhüllungen, Umreifungsbänder) erhalten ihre endgültige Form erst bei der Anwendung beziehungsweise Befüllung. Erzeuger ist derjenige, der die Verpackung mit allen zugehörigen Komponenten zusammenfügt.“
Hersteller
Die Rolle des "Herstellers" ist relevant in der Bestimmung der Pflicht zur erweiterten Herstellerverantwortung (EPR).
Dazu zählt die Registrierung im nationalen Herstellerregister und die Übernahme der Herstellerverantwortung für die (Rücknahme oder Verwertung der) Verpackung.
Die Hersteller-Rolle kann entweder dem Erzeuger, dem Importeur oder dem Vertreiber zukommen.
Die Definition lautet:
Hersteller (Artikel 3 Abs. 1 Nr.15): ist jede Person oder Firma, die Verpackungen oder verpackte Produkte in einem
EU-Mitgliedstaat erstmals bereitstellt. Dies umfasst:
• Erstmalige Bereitstellung von Transport-, Service- oder Primärproduktionsverpackungen im
Herkunftsland.
• Bereitstellung von Produkten in anderen Verpackungen direkt an Endabnehmer.
• Direkte Lieferung von Verpackungen an Endnutzer.
• Auspacken von Produkten, ohne selbst Endkunde zu sein.
Lieferant
Die Lieferanten-Rolle betrifft insbesondere die folgenden Fälle:
- Unternehmen liefert verpackte Produkte oder Verpackungen (z. B. verpackte Produkte an Eigenmarkenerzeuger)
- Unternehmen liefert Verpackungsmaterial (z. B. leere Kartons, Kunststofffolien, Klebeband, Füllmaterial, Umreifungsbänder, Etiketten etc.)
Die genaue Definition lautet:
Lieferant (Artikel 3 Abs. 1 Nr. 16): jede natürliche oder juristische Person, die Verpackungen oder Verpackungsmaterial an einen Erzeuger
liefert;
Vertreiber
Als Vertreiber gelten Unternehmen, die nicht in die Erzeuger- oder Importeurrolle fallen aber Verpackungen auf dem Markt bereitstellen (Abgabe an Dritte im Rahmen einer Geschäftstätigkeit).
Die genaue Definition lautet:
Vertreiber/Händler (Artikel 3 Abs. 1 Nr. 18): ist jede natürliche oder juristische Person, die Verpackungen oder
verpackte Produkte an Wiederverkäufer oder Endabnehmer weitervertreibt. Ausgeschlossen davon ist der
Erzeuger und Importeur.
Importeur
Die Importeur-Rolle kommt allen Unternehmen zu, die aus einem Drittland (Nicht-EU) stammende verpackte Produkte erstmalig in die EU einführen und anschließend Inverkehrbringen.
Die reine Einfuhr ohne anschließendes Inverkehrbringen führt nicht zur Importeur-Rolle!
Importeur (Artikel 3 Abs. 17): ist jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die
Verpackungen aus einem Drittland in Verkehr bringt.
Arten von Verpackungen
Grundsätzlich ist zwischen zwei Arten von Verpackungen zu unterscheiden:
Systembeteiligungspflichtige Verpackungen
Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht
Systembeteiligungspflichtige Verpackungen sind in der Regel alle Verpackungen, die entweder bei privaten Endverbrauchern oder sogenannten "vergleichbaren Anfallstellen" (z. B. Restaurants oder Hotels) als Abfall anfallen. Eine Liste aller vergleichbaren Anfallstellen finden Sie hier.
Folgende Verpackungsarten gelten als systembeteiligungspflichtige Verpackungen:
- Verkaufsverpackungen (Verkaufseinheit aus Ware und Verpackung für den privaten Endverbraucher)
- Umverpackungen (umschließen eine oder mehrere Verkaufseinheiten und dienen der Bündelung von mehreren Produktverpackungen)
- Serviceverpackungen (werden in der Verkaufsstätte vor Ort mit Ware befüllt, um die Übergabe an den Endverbraucher zu ermöglichen=
- Versandverpackungen (ermöglichen oder unterstützen den Versand von Ware an den privaten Endverbraucher)
Folgende Verpackungsarten gelten als Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht:
- Transportverpackungen (dienen dem Transport von Waren und dem Vermeiden von Transportschäden)
- Mehrwegverpackungen (müssen folgende drei Kriterien erfüllen: mehrfach zum gleichen Zweck wiederverwendbar, tatsächliche Rückgabe und Wiederverwendung durch eine ausreichende Logistik ermöglicht, gefördert durch geeignete Anreizsysteme)
- Verkaufs- und Umverpackungen, die nicht bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen (Größen- bzw. Gewichtskriterien)
- Verpackungen mit schadstoffhaltigen Füllgütern
Die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) hat einen Katalog herausgegeben, in welchem Sie prüfen können, ob Produktverpackungen systembeteiligungspflichtig sind. Diesen finden Sie hier.
Ab wann wird eine Verpackung zur Verpackung?
Im Rahmen der PPWR muss zwischen einzelnem Verpackungsmaterial und der vollständigen/vollendeten Verpackung unterschieden werden.
Die EU-Kommission definiert einzelnes Verpackungsmaterial (z. B. Kartonage, Umreifungsbänder, Kunststofffolie) nicht als Verpackung.
- Herstellen einer Verpackung
Ein Unternehmen, welches Verpackungsmaterial physisch produziert fällt in den meisten Fällen nicht in die Erzeuger-Rolle. Wenn Sie als Unternehmen Verpackungsmaterial befüllen, kombinieren, verschließen oder wickeln, dann stellen Sie gemäß der Verpackungsverordnung eine Verpackung her. Sie erhalten damit die Erzeuger-Rolle und müssen eine Konformitätsbewertung und technische Dokumentation erstellen. Die Befüller einer Verpackung werden somit in der Regel immer zum Erzeuger der Verpackung.
- Herstellen lassen einer Verpackung
Die einzige Ausnahme sind Unternehmen, die White Label / Private Label Produkte herstellen (und verpacken). In diesen Fällen der "verlängerten Werkbank" (Festlegung der Verpackungsspezifikationen durch Auftraggeber inkl. Vermarktung der verpackten Ware unter eigenem Namen/eigener Marke) geht die Erzeuger-Rolle inkl. der Pflicht zur Erstellung der Konformitätsbewertung und technischen Dokumentation auf das Unternehmen über, welches das verpackte Produkt unter eigenem Namen oder Marke vertreibt.
Konformitätserklärung und technische Dokumentation
Eine der häufigsten Fragen ist, ob die Konformitätserklärung für jeden Artikel erstellt werden muss. Dies ist nicht der Fall. Eine Konformitätserklärung muss pro Verpackungseinheit vorliegen. Eine Verpackungseinheit könnte z. B. aus Kartonage + Klebestreifen bestehen. Diese Verpackungseinheit wird aber für mehrere Artikel verwendet. Ein "Clustern" ist also explizit möglich. Selbiges gilt auch für Transportverpackungen. Diese Aussage findet sich auch im FAQ zur Verpackungsverordnung der Europäischen Kommission (englisch).
Weder die Konformitätserklärung noch die technische Dokumentation müssen in der Lieferkette weitergereicht werden!
Die Form der Konformitätserklärung ist in Anhang VIII der Verordnung (EU) 2025/40 (PPWR) vorgegeben:

Foto: Europäische Kommission
Beispiele für Inhalt und Form der technischen Dokumentation finden Sie auf der Seite der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR):
Diskussionsentwurf Technische Dokumentation Verbundverpackung
Diskussionsentwurf Technische Dokumentation PE-Tube mit Faltschachtel
Kennzeichnung
Folgende Angaben im Sinne der Kennzeichnung sind auf der vollständigen Verpackung verpflichtend:
- Erzeugerkennzeichnung (Unternehmensname + postalische Anschrift + elektronische Kontaktadresse)
- Identifikationsmerkmal zur Rückverfolgbarkeit der Verpackung (z. B. Serien-, Produkt-, Chargennummer)
Die Kennzeichnung erfolgt nicht für jeden einzelnen Bestandteil der Verpackung, sondern für die vollständige Verpackung. Je nach Verpackungslayout entstehen beispielsweise bei Verkaufsverpackungen eventuell keine Anpassungsbedarfe (vgl. Kennzeichnungspflicht im Rahmen der Produktsicherheitsverordnung)
Auch Transportverpackungen müssen dementsprechend mit Erzeugerkennzeichnung und Identifikationsmerkmal versehen werden.
Die Kennzeichnung kann beispielsweise wie folgt geschehen:
- Auf dem Etikett, welches auf der Kartonage angebracht wird (oder bereits angebracht ist)
- Auf der gewickelten Stretchfolie z. B. über ein Versandetikett