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Aus den Nachrichten

STARTERCENTER NRW auf der START-Messe in Essen

Am 24. und 25. September 2010 findet die Leitmesse „START“ für Existenzgründer und junge Unternehmen statt. Die START-Messe bietet umfassende und kompetente Informationen rund um die Bereiche Unternehmensgründung und -führung sowie Unternehmenswachstum und -nachfolge. Gründerinnen und Gründer erhalten Antworten auf alle Fragen zur Erstellung von Businessplänen, der Tragfähigkeit von Geschäftsideen und zu den Gründungsformalitäten. Neben den Ausstellern ist insbesondere das kostenfreie Vortrags- und Workshop-Programm ein Highlight. Auf dem gemeinsamen Beratungsstand der nordrhein-westfälischen STARTERCENTER wird auch das STARTERCENTER Hellweg-Hochsauerland den Besuchern Rede und Antwort stehen. Weitere Informationen finden Sie unter
www.start-messe.de

Weitere Informationen:

BA: Neue Regeln für Existenzgründer aus der Arbeitslosigkeit

Seit 01.11.2008 ist das Gesetz zur Modernisierung der GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) in Kraft. Seit diesem Zeitpunkt ist es Gründern möglich eine Unternehmergesellschaft zu gründen, die sich Mini-GmbH nennt.
Dabei stellt die Unternehmergesellschaft Mini GmbH eine Unterform der traditionellen GmbH dar. Der bedeutendste Unterschied liegt in der Höhe des Stammkapitals. Während für die Unternehmergesellschaft GmbH 25.000 Euro Stammkapital erbracht werden müssen, ist es bei der Mini GmbH nur 1 Euro - daher auch die Bezeichnung 1 Euro GmbH..
Ist das Stammkapital in voller Höhe eingezahlt, kann die Mini GmbH in das Handelsregister eingetragen werden. Bei der bisherigen Unternehmergesellschaft GmbH hat sich die Eintragung in das Handelsregister oft lange hingezogen, weil die Gesellschafter das Stammkapital nicht aufbringen konnten.
Bis dahin lief die GmbH mit dem Zusatz GmbH i.G. und die Gesellschafter der GmbH mussten mit ihrem Privatvermögen haften.
Die Unternehmergesellschaft Mini GmbH stellt eine eigene Rechtspersönlichkeit dar und muss alle Verbindlichkeiten aus dem Vermögen der Gesellschaft begleichen. Das bringt vielen Existenzgründern, die bisher den Schritt in die Selbstständigkeit gescheut hatten, weil sie nicht mit ihrem Privatvermögen haften wollten, einen Vorteil.
Bei Rechtsgeschäften und im Geschäftsverkehr muss mit dem Zusatz „UG haftungsbeschränkt“ oder Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) firmiert werden.
Daran erkennen potenzielle Geschäftspartner die beschränkte Haftung. Aus ihren Gewinnen muss die Unternehmergesellschaft jedes Jahr 25 Prozent als Rücklage bilden, solange, bis die 25.000 Euro Stammkapital, die eine normale GmbH braucht, erreicht sind.
Danach ist eine Umwandlung in die GmbH möglich.

http://www.bmj.bund.de/momig


Neuregelung zu Telefonwerbung

Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern ohne deren Einwilligung ist schon nach geltendem Recht ausdrücklich verboten. Sie stellt eine unzumutbare Belästigung nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb dar (§ 7 Absatz 2 Nummer 2 UWG). Wer diesem Verbot zuwider handelt, kann unter anderem von Mitbewerbern oder von Organisationen wie zum Beispiel den Verbraucherschutzverbänden auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Außerdem besteht ein Anspruch auf Schadensersatz, wenn der Anrufer fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat. Bei vorsätzlichem Handeln sieht das UWG einen Anspruch auf Gewinnabschöpfung vor. Unseriöse Firmen setzen sich aber zu Lasten der Verbraucher immer wieder über dieses Verbot hinweg und die Durchsetzung des geltenden Rechts stößt in der Praxis auf Schwierigkeiten.
Im Einzelnen sieht das neue Gesetz folgende Verbesserungen für die Verbraucher vor:

  • Verstöße gegen das bestehende Verbot der unerlaubten Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern können künftig mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Außerdem wird im Gesetz klargestellt, dass ein Werbeanruf nur zulässig ist, wenn der Angerufene vorher ausdrücklich erklärt hat, Werbeanrufe erhalten zu wollen. So wird verhindert, dass sich Anrufer auf Zustimmungserklärungen berufen, die der Verbraucher in einem völlig anderen Zusammenhang oder nachträglich erteilt hat.

  • Bei Werbeanrufen darf der Anrufer seine Rufnummer nicht mehr unterdrücken, um seine Identität zu verschleiern. Viele unerwünschte Werbeanrufe werden bislang nicht verfolgt, weil sich nicht feststellen lässt, wer angerufen hat. Denn die Unternehmen machen in der Regel von der Möglichkeit Gebrauch, ihre Rufnummer zu unterdrücken. Dies wird nun durch das Telekommunikationsgesetz (TKG) verboten. Bei Verstößen gegen das Verbot der Rufnummernunterdrückung droht eine Geldbuße bis zu 10.000 Euro.

  • Verbraucherinnen und Verbraucher bekommen mehr Möglichkeiten, Verträge zu widerrufen, die sie am Telefon abgeschlossen haben. Verträge über die Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten sowie über Wett- und Lotterie-Dienstleistungen können künftig widerrufen werden so wie es heute schon bei allen anderen Verträgen möglich ist, die Verbraucher am Telefon abgeschlossen haben. In diesen Bereichen kommt es besonders zu unerlaubter Telefonwerbung, um Verbraucher zu einem Vertragsabschluss zu bewegen. Bislang gibt es hier kein Widerrufsrecht (§ 312d Absatz 4 Nummer 3 und 4 BGB). Diese Ausnahmen werden beseitigt. Es kommt für das Widerrufsrecht nicht darauf an, ob der Werbeanruf unerlaubt war. Die Vorschrift ermöglicht einen Widerruf, aus welchen Gründen auch immer.

Wenn der Verbraucher den Vertrag fristgerecht widerrufen hat, braucht er ihn nicht zu erfüllen. Die Widerrufsfrist beträgt abhängig von den Umständen des Einzelfalles - zwei Wochen oder einen Monat und beginnt nicht, bevor der Verbraucher eine Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform (etwa als E-Mail oder per Telefax) erhalten hat. Bei unerlaubten Werbeanrufen beträgt die Frist regelmäßig einen Monat.

  • Der Schutz vor untergeschobenen Verträgen, einschließlich der so genannten Kostenfallen im Internet, wird verbessert:
    Wenn der Verbraucher über sein Widerrufsrecht nicht in Textform belehrt wurde, kann er Verträge über Dienstleistungen, die er am Telefon oder im Internet abgeschlossen hat, künftig widerrufen. Bislang gibt es in solchen Fällen kein Widerrufsrecht mehr, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers begonnen oder der Verbraucher die Ausführung selbst veranlasst hat. Unseriöse Unternehmer haben diese Regelung gezielt ausgenutzt, um Verbrauchern am Telefon oder im Internet Verträge unterzuschieben. Diesem Verhalten entzieht das Gesetz die Grundlage.

Widerruft der Verbraucher einen solchen Vertrag, muss er die bis dahin vom Unternehmer erbrachte Leistung nur dann bezahlen, wenn er vor Vertragsschluss auf diese Pflicht hingewiesen worden ist und er dennoch zugestimmt hat, dass die Leistung vor Ende der Widerrufsfrist erbracht wird. Das Unterschieben von Verträgen wird damit wirtschaftlich uninteressant, weil Unternehmen auf eigenes Risiko leisten.

Beispiele:
Ein unseriöses Unternehmen bietet im Internet die Erstellung eines ganz persönlichen Horoskops an. Nur aus dem Kleingedruckten ergibt sich, dass dafür bezahlt werden muss; die Gestaltung der Webseite erweckt den gegenteiligen Eindruck. Eine Belehrung über das Widerrufsrecht erfolgt nicht. Deshalb gibt der Verbraucher auch ohne Bedenken seine persönlichen Daten (Name, Anschrift, Geburtsdatum usw.) ein. Eine Woche später erhält er eine Rechnung über 100 Euro. Erst jetzt wird ihm klar, einen entgeltpflichtigen Vertrag geschlossen zu haben. Künftig kann der Verbraucher seine Vertragserklärung noch solange widerrufen, wie er nicht vollständig bezahlt hat. Wenn ihn das Unternehmen vor Abgabe seiner Erklärung nicht darauf hingewiesen hat, dass er bei einem Widerruf für die bis dahin erbrachte Leistung Wertersatz zahlen muss, kann das Unternehmen nichts von ihm fordern.

oder

Ein Verbraucher wird von seinem Telefonanbieter angerufen und überredet, einen vermeintlich günstigeren Tarif mit einer Laufzeit von einem Jahr zu vereinbaren. Weder während des Telefonats noch später belehrt der Telefonanbieter den Verbraucher über sein Widerrufsrecht und über die Verpflichtung, im Falle des Widerrufs für bis dahin erbrachte Leistungen Wertersatz zahlen zu müssen. Der Verbraucher nutzt sein Telefon wie gewohnt weiter, stellt aber erst anhand der nächsten drei Monatsrechnungen fest, dass der vermeintlich günstigere Tarif tatsächlich teurer ist. Nach der Neuregelung kann der Verbraucher dann seine Vertragserklärung noch widerrufen.

Außerdem bedarf die Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses oder die Vollmacht dazu im Fall des Anbieterwechsels zukünftig der Textform, wenn der neue Anbieter gegenüber dem bisherigen Vertragspartner des Verbrauchers auftritt. Hierdurch wird verhindert, dass ein neuer Anbieter den Vertrag des Verbrauchers mit seinem bisherigen Anbieter ohne entsprechenden Auftrag des Verbrauchers kündigt. Hierzu ist es durch unseriöse Anbieter von Telefondienstleistungen häufiger gekommen.

Beispiel:
Ein Telefonanbieter überredet einen Verbraucher am Telefon zu einem Anbieterwechsel ("Sie sparen viel Geld und müssen sich um nichts kümmern"). Bisher konnte das anrufende Unternehmen gegenüber dem bisherigen Anbieter ohne weiteres die Abwicklung übernehmen. Künftig bedarf die Kündigung des Vertragsverhältnisses zwischen dem Verbraucher und seinem bisherigen Telefonanbieter der Textform (etwa E-Mail, Telefax). Der neue Anbieter kann also nur dann auf das bestehende Vertragsverhältnis Einfluss nehmen, wenn er ein solches "Schriftstück" des Verbrauchers vorlegen kann. Den neuen Vertrag kann der nicht über sein Widerrufsrecht belehrte Verbraucher zukünftig auch dann noch widerrufen, wenn er bereits über den neuen Anbieter telefoniert hat (s. o.).

Das vom Bundestag beschlossene Gesetz muss noch den Bundesrat passieren. Es ist jedoch nicht zustimmungspflichtig. Das Gesetz wird am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.

Weitere Informationen:
http://www.bmj.de


BA: Neue Regeln für Existenzgründer aus der Arbeitslosigkeit

Für Bezieher von Arbeitslosengeld II gibt es neue Regeln für die Existenzgründung.
Am 01.01.2009 trat das Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente in Kraft. Über die Änderungen hinaus, die sowohl für Agenturen für Arbeit als auch für Arbeitsgemeinschaften gelten, gibt es in der Grundsicherung (Arbeitslosengeld II) einige Besonderheiten: Für Existenzgründer können nunmehr neben dem Einstiegsgeld Darlehen und Zuschüsse für die Beschaffung von Sachgütern gewährt werden.
Die so genannten "Sonstigen weiteren Leistungen" entfallen. Sie fließen ein in das Vermittlungsbudget, die Maßnahmen zur Aktivierung und Eingliederung und die Möglichkeiten der freien Förderung. Persönliche Ansprechpartner und Fallmanager können damit individuelle, auf den Bedarf des jeweiligen Menschen zugeschnittene Unterstützungs- und Förderleistungen gewähren. Die neuen Regelungen finden sich im Sozialgesetzbuch (SGB) II, Paragraf 16c.

Weitere Informationen:
www.arbeitsagentur.de

 


Neue Werte der gesetzlichen Rentenversicherung

Zum 1. Januar 2009 ändern sich in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung wichtige Rechengrößen.

- Die Beitragsbemessungsgrenze, die Grenze, bis zu der Beiträge maximal gezahlt werden können, wird in den alten Bundesländern von monatlich 5.300 Euro auf monatlich 5.400 Euro (64.800 Euro jährlich), in den neuen Bundesländern von bisher 4.500 Euro auf 4.550 Euro (jährlich 54.600 Euro) angehoben.

- Der Höchstbeitrag zur allgemeinen Rentenversicherung steigt damit in den alten Bundesländern auf monatlich 1.074,60 Euro (bisher 1.054,70 Euro monatlich) und in den neuen Bundesländern auf monatlich 905,45 Euro (bisher 895,50 Euro monatlich).

- Der neue Regelbeitrag liegt in den alten Bundesländern bei 501,48 Euro monatlich. In den neuen Bundesländern sind es monatlich 424,87 Euro.

- Das durchschnittliche Jahresarbeitsentgelt beträgt ab dem 1. Januar 2009 vorläufig 30.879 Euro.

- Die allgemeine Hinzuverdienstgrenze von monatlich 400 Euro ist auch 2009 für Altersrentner vor dem 65. Geburtstag sowie für Bezieher einer vollen Erwerbsminderungsrente maßgebend, damit die Rente in voller Höhe gezahlt werden kann. Wer regelmäßig mehr als monatlich 400 Euro hinzuverdient, kann je nach Höhe des Einkommens, die Rente als Teilrente erhalten.

- Der freiwillige Mindestbeitrag ist in den alten und neuen Bundesländern einheitlich weiterhin 79,60 Euro monatlich.

- Der Beitragssatz beträgt das dritte Jahr in Folge auch im Jahr 2009 unverändert 19,9 Prozent.

Weitere Informationen:
www.deutsche-rentenversicherung-bund.de

 


Krankenversicherung und Krankengeld für Selbständige

Für freiwillig versicherte Selbständige in der gesetzlichen Krankenversicherung gilt im neuen Jahr der einheitliche ermäßigte Beitragssatz von 14,9 Prozent. Der Versicherungsschutz umfasst allerdings keinen Krankengeldanspruch. Selbständige können sich ihren Krankengeldanspruch über einen Wahltarif sichern, wobei sie sich drei Jahre an den Tarif und ihre Krankenversicherung binden. Alternativ besteht die Möglichkeit einer privaten Zusatzversicherung. Eine andere Regelung gilt für Selbständige, die bei der Künstlersozialkasse versichert sind. Sie zahlen einen Beitragssatz von 15,5 Prozent an ihre Krankenversicherung und behalten ihren Anspruch auf Krankengeld ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit.

Weitere Informationen:
Bundesministerium für Gesundheit (BMG)
Verband der Angestellten-Krankenkassen e.V.
AEV - Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e.V.

 


Basistarif der privaten Krankenversicherung (PKV)

Ab 1. Januar 2009 sind nicht versicherte Personen, die der privaten Krankenversicherung zuzuordnen sind, verpflichtet, eine Krankenversicherung abzuschließen. Außerdem wird der bisherige modifizierte Standardtarif in den Basistarif überführt. Der Basistarif bietet -genauso wie der bisherige "modifizierte Standardtarif" - Personen, die über keinen Versicherungsschutz verfügen, aber zuletzt in der privaten Krankenversicherung versichert waren, die Chance, wieder einen Krankenversicherungsschutz zu erlangen. Der Basistarif steht Selbständigen offen, die zuletzt privat krankenversichert waren oder der privaten Krankenversicherung (PKV) zuzuordnen sind. Versicherungsunternehmen dürfen niemanden zurückweisen, der sich in diesem Tarif versichern darf. Risikozuschläge oder Leistungsausschlüsse sind nich t erlaubt. Der Beitrag im Basistarif darf den Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschreiten.

Weitere Informationen:
Bundesministerium für Gesundheit (BMG)
Basistarif der privaten Krankenversicherung
PKV Verband der privaten Krankenversicherung e.V.

 


Bezugsgröße der Krankenversicherungsbeiträge für Kleinunternehmer

Sowohl Bezieher des Gründungszuschusses als auch hauptberufliche Selbständige, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, können bei ihrer Krankenkasse einen Antrag auf einen Mindestbeitrag stellen. Voraussetzung: Sie verdienen im Jahr 2009 weniger als 1.890 Euro. In diesem Fall wird eine abgesenkte Mindestbemessungsgrundlage von 1.260 Euro als Bezugsgröße herangezogen.

Weitere Informationen:
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)

 


Beitragssatz der Arbeitslosenversicherung wird gesenkt

Der Beitragssatz für die Arbeitslosenversicherung wird auf 2,8 Prozent gesenkt. Für die Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung für Selbständige bedeutet dies: Selbständige in Westdeutschland zahlen monatlich einen Beitrag von 17,64 Euro, für Selbständige in Ostdeutschland beläuft sich der Beitrag auf 14,95 Euro.

Weitere Informationen:
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)
Verordnung über die Höhe des Beitragssatzes zur Arbeitsförderung

 


30.10.2008
Mikrodarlehen für Kleinstgründer

Mit dem Mikrodarlehen der NRW.Bank startet ein neues Kreditprogramm, welches im Rahmen von
5.000 € - 25.000 € beantragt werden kann. Die Neuheit bei diesem Darlehen ist, dass das Darlehen nicht über eine Bank vor Ort beantragt werden kann, sondern über ausgewählte STARTERCENTER NRW in der Region Hellweg-Hochsauerland zu beantragen ist. Teilnehmende Pilot-STARTERCENTER NRW in dieser Region sind:

  • STARTERCENTER Hochsauerland und Hellweg bei der IHK Arnsberg in Arnsberg und Lippstadt
  • STARTERCENTER Hochsauerland bei der HWK Südwestfalen in Arnsberg
  • STARTERCENTER Hochsauerland bei der Wirtschaftsförderung Arnsberg
  • STARTERCENTER Hellweg beim Kreis Soest
  • STARTERCENTER Hellweg bei der Gesellschaft für Wirtschaftsförderung Soest mbH
  • STARTERCENTER Hellweg bei der Wirtschafsförderung Lippstadt GmbH

Das Programm richtet sich an natürliche Person mit Hauptwohnsitz in Nordrhein-Westfalen, die ein Kleinstunternehmen gründen, an Kleinstunternehmen, die weniger als drei Jahre bestehen, sowie an erneute Unternehmensgründungen, soweit keine Verpflichtung aus vorherigen Gründungsvorhaben bestehen. Die Stellung von Sicherheiten ist nicht zwingend vorgeschrieben.

Zwingende Voraussetzung zur Beantragung des Mikrodarlehens ist eine Beratung im zuständigen STARTERCENTER NRW, dessen positives Votum zum Gründungsvorhaben und die Inanspruchnahme einer Begleitberatung durch ehrenamtliche Seniorcoaches oder freie Berater.

Die aktuelle Kondition für das Mikrodarlehen mit einer Laufzeit von 5 Jahren (1 tilgungsfreies Anlaufjahr), beträgt derzeit 7,1 Prozent nominal.

Weiter Auskünfte zum Mikrodarlehen erhalten Sie in Ihrem zuständigen STARTERCENTER NRW.

 


 

17.09.2008
Coachingzuschuss für Gründungen aus der Arbeitslosigkeit

Ab dem 01. Oktober 2008 bietet das „Gründercoaching Deutschland“ eine besondere Förderung für Gründerinnen und Gründer aus der Arbeitslosigkeit an.
Dieser Zuschuss beträgt in den ersten zwölf Monaten nach der Gründung bundesweit einheitlich 90 Prozent des förderfähigen Coachinghonorars. Die Bemessungsgrundlage liegt bei maximal 4.000 Euro, das maximal förderfähige Beraterhonorar bei 800 Euro pro Tag. Gründerinnen und Gründer aus der Arbeitslosigkeit können also bis zu 3.600 Euro für ein Coaching erhalten.

Voraussetzung ist, dass die Gründerin oder der Gründer entweder das Einstiegsgeld, den Gründungszuschuss oder sonstige weitere Leistungen nach SGB II erhält. Der Antrag für den Coachingzuschuss wird dann bei einem der KfW-Regionalpartner gestellt. Das können entweder die Industrie- und Handelskammer, die Handwerkskammer, die Wirtschaftsförderungsgesellschaft vor Ort oder auch weitere Einrichtungen sein.
Der zuständige Regionalpartner ist auf der Internetseite www.rp-suche.de zu finden.

 


 

25.06.2008
Einfach Gründen

Neue Ideen und gute Beispiele sind gefragt

Damit in Deutschland mehr Menschen den Sprung in die Selbstständigkeit wagen, startet das BMWi die Aktion „Einfach Gründen“.

Gemeinsam mit einem Partnernetzwerk das aus den Kammern, kommunalen Spitzenverbänden, Verbänden des Mittelstandes, Versicherungen, Kreditinstituten und der Länder besteht, sollen gemeinsame Maßnahmen entwickelt werden, den Unternehmensstart von der administrativen Seite her so unkompliziert wie möglich zu machen.

Mit einem bundesweiten Wettbewerb sucht das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie nun innovative, kreative Ideen mit guten Beispielen für die Praxis und mit Vorbildcharakter für andere Gründungswillige.
Teilnehmen dürfen Gründungsberaterinnen und -berater, Gründungswillige, Gründerinnen und Gründer, junge Unternehmen sowie Personen aus den in den Gründungsprozess involvierten Organisationen.
Sonderpreise werden vergeben an Journalistinnen und Journalisten, die spannend über einfaches Gründen in Deutschland berichtet haben oder ein Konzept für eine Mediendarstellung entwickeln.
Studierende, Auszubildende und Personen in der Meister- oder Technikerausbildung, die innovative, strategische Ideen zu einfachem Gründen entwickeln. Zu gewinnen ist ein Preis „zum Abheben“, attraktive Sachpreise wie zum Beispiel Gutscheine für ein Coaching in Berlin oder Seminare.

Die Kriterien sind die besten Beispiele und Ideen zur Vereinfachung, Beschleunigung und Qualitätsverbesserung von Unternehmensgründungen. Schicken sie Ihren Beitrag, der nicht mehr als zwei DIN-A4-Seiten umfasst, mit dem vollständig ausgefüllten Teilnahmeformular (Download unter www.einfach-gründen.org/ideenboerse), bis zum 31. August 2008 an das

Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
Referat II A 1
Scharnhorststraße 34-37
10115 Berlin

oder : bmwi.ideenboerse@einfach-gründen.org

 


15.04.2008
Beratungsprogramm Wirtschaft NRW neu aufgestellt

Zuschuss zur Gründungsberatung mit besonderen Möglichkeiten für Arbeitslose

Wie schon in den vergangenen Jahren können Existenzgründer, die ihr Gründungskonzept gemeinsam mit einem Unternehmensberater erstellen, einen Zuschuss zu dieser Beratung erhalten. Hierfür stellt das Land im Rahmen des „Beratungsprogramm Wirtschaft NRW“ Mittel zur Verfügung.

Soll ein neues Unternehmen gegründet werden, können vier Tagewerke (à 8 Stunden) bezuschusst werden, bei einer Übernahme sind es sechs Tagewerke. Der Fördersatz beträgt 50 %, aber max. 400 € pro Tagewerk.

Für Arbeitslose wurden die Konditionen verbessert. Bezieher von Arbeitslosengeld II, Hochschulabsolventen und Berufsrückkehrende mit vergleichbarer Einkommenslage können den erhöhten Fördersatz von 80 % beantragen. Der maximale Zuschuss beträgt wiederum 400 € pro Tagewerk.

Eine ganz neue Möglichkeit innerhalb des Beratungsprogramms stellt die Zirkelberatung dar. Dies ist eine Gruppenberatung mit vier bis sechs Teilnehmern zu günstigen Konditionen. Der Zuschuss in Höhe von 500 € wird direkt an den Berater ausgezahlt, so dass die sonst übliche Vorfinanzierung der gesamten Beratungskosten entfällt. Der Eigenanteil des Zuwendungssempfängers beträgt mindestens 150 Euro. ALG I- und ALG-II-Bezieher sowie Hochschulabsolventen und Berufsrückkehrende mit vergleichbarem Einkommen sind antragsberechtigt.

Weitere Informationen zum Programm sind bei den Anlaufstellen erhältlich. Eine Liste der Anlaufstellen finden Sie unter www.go.nrw.de/neu/pdf/Anlaufstellen.pdf

 


07.04.2008
Gründercoaching Deutschland

Kaum hat ein Unternehmen die Gründung hinter sich gebracht, tauchen oft schon die nächsten Probleme auf. Controlling, Marketing, neue Geschäftsfelder, vieles konnte während der Gründungsplanung noch nicht ausreichend berücksichtigt werden. Wer in der Nachgründungsphase bis zu fünf Jahre nach Gewerbeanmeldung seinen Beratungsbedarf durch einen Unternehmensberater decken möchte, kann einen Zuschuss aus dem Bundesprogramm „Gründercoaching Deutschland“ bekommen. Je nach Beratungsumfang und Tagessatz des Beraters werden bis zu 50 % bzw. bis zu 3000 € erstattet.

Das Programm ersetzt in Nordrhein-Westfalen die Festigungsvariante des „Beratungsprogramm Wirtschaft NRW“. Ein Vorteil des neuen Programms ist, dass es keine „Winterpausen“ mehr gibt. Früher konnten wegen der Abhängigkeit vom Landeshaushalt zum Jahresende keine Anträge mehr gestellt werden, zum Jahresanfang noch keine. So kam es oft zu Pausen über mehrere Monate hinweg. Das neue Programm wird aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF) gespeist und läuft über mehrere Jahre, so dass es auch über den Jahreswechsel problemlos beantragt werden kann.

Wer einen Unternehmensberater sucht, kann diesen unter www.kfw-beraterboerse.de finden. Hier müssen sich alle, die als Berater in diesem Programm fungieren wollen, listen lassen. Die Antragstellung erfolgt über einen Regionalpartner der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW). Eine Liste der Regionalpartner findet man unter www.gcd-regionalpartnersuche.de. Weitere Informationen zum Programm unter www.gruender-coaching-deutschland.de.